Unsere Vereinsstatuten 

STATUTEN DES UBSC FLACHGAU

ZVR-Zahl: 390187925
Gültig ab 28.08.2014

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen "Union-Bogensport-Club Flachgau" (Kurzform: UBSC Flachgau). Sein Sitz ist in Henndorf, Fenning 141. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf Österreich.

 

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

a) die Pflege des Bogensports in all seinen Variationen,

b) die Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen und sportliche Aus- und Fortbildungen,

c) die Durchführung eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen,

d) die Errichtung und Betrieb von Sportstätten,

e) die Information der Mitglieder und Interessenten,

f) die Abhaltung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und sonstigen Veranstaltungen,

g) die Abhaltung von Turnieren sowie

h) die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften im In- und Ausland. Die Funktionäre des Vereins führen die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,

b) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen,

c) Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte und Basare,

d) Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien),

e) Veranstaltungen,

f) Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung),

g) Sponsoring,

h) Vermietung und Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon,

i) Abhaltung von Kursen sowie

j) Zinserträge und Beteiligungserträge.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in:

a) Ordentliche Mitglieder,

b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern sowie

c) Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über Antrag der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden. Aufnahmebewerber haben sich beim Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen, ab 16 Jahren bewerben. Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind jedoch von allen Zahlungen befreit.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem aktiven Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmenabgabe hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme. Jedes Mitglied kann alle sich daraus ergebenden Vorteile in Anspruch nehmen sowie die vereinseigenen Sportstätten unentgeltlich benützen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge deren Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Leitungsorgans und der Mitgliederversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereines weitgehend zu unterstützen. Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereines zu unterlassen. Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft bei seinem Eintritt einen Mitgliederausweis. Der Ausweis ist als Nachweis der Mitgliedschaft bei der Benützung der vereinseigenen Sportstätten vorzuweisen. Er ist beim Austritt vom Verein an das Leitungsorgan zurückzugeben.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Vereinsauflösung,

b) durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenem Briefes,

c) durch Aberkennung der Mitgliedschaft. Diese kann erfolgen, wenn aufgrund eines von einem Mitglied des Präsidiums beantragten Ausschlussverfahrens der Nachweis erbracht wird, dass ein Mitglied den Vereinszweck nicht erfüllt, das Ansehen des Vereines schädigt oder Handlungen begeht, die sich gegen das Vereinsinteresse richten.

d) durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

b) das Leitungsorgan (Vorstand)

c) die Rechnungsprüfer und

d) das Schiedsgericht.

Die Funktionsperiode der Organe beträgt vier Jahre, sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung und ihre Obliegenheiten

Alle zwei Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Obmänner oder dessen Stellvertreter beruft einvernehmlich mit dem Vorstand schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die Mitgliederversammlung ein. Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen Mitgliederversammlung gilt gleichzeitig als Wahlstichtag für die Neuwahl des Vorstandes. Die Ausschreibung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Woche ab Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter Ausschreibung stattzufinden,

a) wenn sie der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt,

b) wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt sowie

c) wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der Stimmenzahl

b) Genehmigung der Tagesordnung

c) Berichte Vorstand und Finanzreferent

d) Bericht der Rechnungsprüfer

e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f) Wahl des Vorstandes

g) Wahl der Rechnungsprüfer

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i) Beschlussfassung über Anträge

j) Allfälliges

Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte a), b), c) der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung geführt haben. Zusätzlich sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:

a) Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten

b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

c) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zum festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Der Vorstand (Leitungsorgan)

Der Vorstand besteht aus:

a) zwei gleichberechtigten Obmännern und dessen Stellvertreter,

b) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,

c) dem Kassier und dessen Stellvertreter.

Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Obmänner, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen. Sie sind gemeinsam mit dem Schriftführer, in Angelegenheiten finanzieller Art mit dem Kassier, zeichnungsberechtigt. Der Vorstand hat für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu sorgen. Der Vorstand wird von den Obmännern fallweise einberufen und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet. Scheiden beide Obmänner vor Ablauf der vierjährigen Amtsperiode aus, so übernimmt sein Stellvertreter die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das Ausscheiden eines Obmanns führt nicht zu Neuwahlen. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes des Vorstandes, kann die Kooptierung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, erfolgen.

 

§ 11 Aufgaben der Leitungsorganmitglieder

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden,

b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen,

c) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren,

d) das Vereinsvermögen zu verwalten,

e) den Beitragszahlungszeitraum festzulegen,

f) eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten,

g) auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten, die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren,

h) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen,

i) ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine rechtzeitige Bestellung durch eine Mitgliederversammlung möglich ist sowie

j) Statutenänderungen anzuzeigen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Leitungsorganmitglieder notwendig. Über die Sitzungen des Leitungsorgans sind Protokolle zu führen.

 

§ 12 Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine weitere Funktion im Vorstand ausüben. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand zu berichten, ferner der Mitgliederversammlung und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet, den Mitgliedern der Rechnungsprüfung laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des Vereins zu gewähren. Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des Gesamtvereins aus schwerwiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie, jedoch nur mit Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 13 Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Leitungsorgan und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dies wird gebildet indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich der Person des Schiedsgerichtsobmannes keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit der Stimmenmehrheit. Der Obmann des Schiedsgerichtes hat mitzubestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterfertigen ist.

 

§ 14 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, zu übergeben und von dieser im Zwecke der §§ 34ff BAO zu verwenden.